Gesetze / Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

BodVerkFKrV

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 6 § 8