Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

BootsbAusbV 2011

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Neu-, Aus- und Umbau oder
2.
Technik.
§ 2 § 4