Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik

BrillVerfMAusbV

§ 9 Nichtanwendung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Brillenoptikschleifer/Brillenoptikschleiferin" sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 8 § 10