Gesetze / Betreuungsbehördengesetz BtBG § 10 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.