Gesetze / Betreuungsbehördengesetz BtBG § 2 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden.