Gesetze / Betreuungsbehördengesetz BtBG § 5 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.