Gesetze / Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

BtMAHV

§ 17 Zuständige Zollstellen

Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden.

§ 16 § 18