Gesetze / Betäubungsmittel-Kostenverordnung

BtMKostV 2009

§ 1 Anwendungsbereich

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

§ 2