Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV 1998§ 16 Straftaten
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,
2.andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder unter Nichteinhaltung der vorgegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger Beschränkungen verschreibt,
a)
b)
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder
c)
entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier
3.
entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3
a)
Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,
b)
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder
c)
dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder
4.
entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt,
5.
entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.