Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz

BtOG

§ 29 Fortbildung

Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.

§ 28 § 30