Gesetze / Betreuerregistrierungsverordnung

BtRegV

§ 14 Aufbewahrungsfrist

Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren:

1.
Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und
2.
Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
§ 13 § 15