Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen:
1.durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach
§ 5,
2.durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach
§ 6 oder
3.durch anderweitige Nachweise nach
§ 7.