Gesetze / Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung
BuTMedAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.