Gesetze / Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung
BuTMedAusbV§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| Realisieren eines Bild- und Tonproduktes | mit 30 Prozent, |
2.
| Wahlqualifikationen | mit 30 Prozent, |
3.
| Bild- und Tonproduktion | mit 30 Prozent sowie |
4.
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.