Gesetze / Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

BuTMedAusbV

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 4 § 6