Gesetze / Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung
BuTMedAusbV§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.