Gesetze / Buchbinder-Ausbildungsverordnung

BuchbAusbV 2011

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2