Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

BuchhdlAusbV 2011

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 9 § 11