Gesetze / Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz

BwBeamtAusglG

§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung

Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.

§ 5 § 7