Gesetze / Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz
BwBeamtAusglG§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.