Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung

BwHFV

§ 1 Zweck

Die Gewährung der Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten.

§ 2