Gesetze / Bundeswehr-Schutz-Gesetz

BwSchutzG

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.

(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.

§ 2 § 4