Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes
BzBlGDV 1§ 1
Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.