Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

BzKJBGebV

§ 1 Erhebung von Gebühren

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.

§ 2