Gesetze / Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen

COVÄApprO2002AbwV

§ 8 Übergangsregelung

Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung den Krankenpflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.

§ 7 § 9