Gesetze / Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen

COVZApprOAbwV

§ 11 Übergangsregelung

(1) Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nach den Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach § 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.

(2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung den Pflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 9 oder § 10 fort.

§ 10 § 12