Gesetze / Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen
CWÜAG§ 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen, Verordnungsermächtigung
(1) Wer eine Chemikalie einführt oder ausführt und dafür nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung meldepflichtig ist, hat nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an der Aufklärung einer von der Organisation festgestellten und dem Auswärtigen Amt von einem anderen Vertragsstaat übermittelten Abweichung zwischen
(Transferdiskrepanz) mitzuwirken.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden.