(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.3Einsetzen von Energieträgern,
3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor;
4.Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation,
4.3Kommunikations- und Informationssysteme,
4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung,
4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5.Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6.Chemische und physikalische Methoden:
6.1Probenahme und Probenvorbereitung,
6.2Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
7.Durchführen analytischer Arbeiten:
7.1Vorbereiten von Proben,
7.7Auswerten von Messergebnissen;
8.Durchführen präparativer Arbeiten:
8.1Herstellen von Präparaten,
8.2Trennen und Reinigen von Stoffen,
8.3Charakterisieren von Produkten;
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:
1.Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,
2.Präparative Chemie, Synthesetechnik,
3.Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
4.Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
5.Anwenden chromatografischer Verfahren,
6.Anwenden spektroskopischer Verfahren,
7.Analytische Kopplungstechniken,
8.Bestimmen thermodynamischer Größen,
9.Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
10.Durchführen biochemischer Arbeiten,
11.Prüfen von Werkstoffen,
12.Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,
13.Prozessbezogene Arbeitstechniken.
(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:
1.Laborbezogene Informationstechnik,
2.Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
3.Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
4.Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten,
6.Umweltbezogene Arbeitstechniken,
7.Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
8.Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
9.Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
10.Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
11.Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
12.Durchführen diagnostischer Arbeiten,
13.Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
14.Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
15.Untersuchen von Beschichtungen.
Die Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewählt werden.