Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

ChemFachAusbV

§ 11 Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.

§ 10 § 12