Gesetze / Chemikalien-Kostenverordnung

ChemKostV 1994

§ 5 Widerspruchsverfahren

Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

§ 4 § 6