(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 ein Biozidprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
2.entgegen
Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit
Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung eingestuft, verpackt oder gekennzeichnet wird,
4.entgegen
Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist oder die dort genannten Angaben oder Hinweise nicht enthält, oder
5.entgegen
Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Angaben enthält.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen umfasst, oder
2.entgegen
Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.entgegen
Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
5.entgegen
Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.als für die Werbung verantwortliche Person entgegen
Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt oder
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Biozidprodukt einen dort genannten Bestandteil enthält.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe i des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein dort genanntes Experiment oder einen dort genannten Versuch durchführt.