Gesetze / Conterganstiftungsgesetz

ContStifG

§ 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze

Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.

§ 16 § 18