Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Container-Zuständigkeitsverordnung
ContZV§ 1
Zuständige Behörde für die Erteilung und Entziehung der Zulassung sicherer Container nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau.