Gesetze / Coronavirus-Surveillanceverordnung

CorSurV

§ 4 Transparenz

Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln:

1.
die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben,
2.
die Höhe der Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6.
§ 3 § 5