Gesetze / SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Corona-ArbSchV 2021-07

§ 3 Kontaktreduktion im Betrieb

Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

§ 2 § 4