Gesetze / Coronavirus-Impfverordnung
CoronaImpfV 2021-09§ 1a Schutzimpfung gegen weitere übertragbare Krankheiten
(1) Die in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1) genannten Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Versorgung mit folgenden Schutzimpfungen:
Den Anspruch auf Versorgung mit einer zweiten Schutzimpfung gegen Masern haben nur Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst
(3) Ansprüche nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und nach § 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.