Gesetze / Coronavirus-Impfverordnung
CoronaImpfV 2021-09§ 8 Großhandelsvergütung
(1) Für den im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoffen durch den Großhandel an Apotheken entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung je an die Apotheke abgegebener Durchstechflasche in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
(2) Für die Abgabe von durch den Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör an Apotheken erhält der Großhändler zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 2,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche des Impfstoffes Spikevax, im Übrigen 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.
(3) Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den Großhandel nach § 10 abgerechnet.