Gesetze / Coronavirus-Testverordnung

CoronaTestV 2020-12

§ 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests

An die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 3 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens 9 Euro je Test, zu zahlen.

§ 10 § 12