Gesetze / Coronavirus-Testverordnung
CoronaTestV 2021-10§ 4a Bürgertestung
Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
1.
Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
2.
Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
3.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
4.
Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.