Gesetze / Coronavirus-Testverordnung

CoronaTestV

§ 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests

An die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens 7 Euro je Test, zu zahlen.

§ 10 § 12