Gesetze / Dünenschutzverordnung Wangerooge

DünenSchV

§ 3 Befreiungen

Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes befreit, soweit das Handeln zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

§ 2 § 4