Gesetze / Dünenschutzverordnung Wangerooge
DünenSchV§ 3 Befreiungen
Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes befreit, soweit das Handeln zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.