Gesetze / Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung

DüngMSaatG

§ 4

Das Pfandrecht erlischt mit dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres, wenn es nicht vorher gerichtlich, insbesondere nach § 805 der Zivilprozeßordnung, geltend gemacht worden ist.

§ 3 § 5