Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Dünge-Zuständigkeitsverordnung

DüngeZV

§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Düngegesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die in § 1 genannten Behörden.

Einzelnorm

§ 1 § 3