§ 2Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Düngegesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die in § 1 genannten Behörden.