Gesetze / Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz

DADG

§ 16 Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung

Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. § 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 15