Gesetze / Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

DBAZusAbkG FRA 2015

Art 6

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel XVIII Nummer 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(3) Die Artikel 2 und 4 des Gesetzes sind erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der dem Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgt.

Art 5