Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz

DBGrG

§ 6 Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes

Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt.

§ 5 § 7