Gesetze / Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung

DBV

§ 3 Bewilligungsstelle

Die Umsetzung der Verwaltung des Beratungsangebots wird auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständiger Bewilligungsstelle übertragen. Näheres regelt die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bewilligungsstelle zu treffende Verwaltungsvereinbarung.

§ 2 § 4