Gesetze / Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung

DBV

§ 5 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind

1.
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
2.
rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.
§ 4 § 6