Gesetze / Dienstrechtliches Begleitgesetz

DBeglG

§ 5 Stellenobergrenzen

In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.

§ 4 § 6