(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
§ 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2.entgegen
§ 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
3.entgegen
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
4.entgegen
eine dort genannte Prüfung oder ein dort genanntes Betreten nicht duldet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 3 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Identität erkennbar ist,
2.entgegen
Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit
Artikel 4 Absatz 5, eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4.entgegen
Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 einen gewerblichen Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einsetzt,
5.entgegen
Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
9.entgegen
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 ein internes System nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht spätestens mit dem Anbieten des Online-Vermittlungsdienstes einrichtet,
10.entgegen
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a eine Prüfung nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme durchführt,
11.entgegen
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Bearbeitung nicht oder nicht unverzüglich nach der Feststellung, dass eine Bearbeitung erforderlich ist, durchführt,
12.entgegen
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Bearbeitung durchführt,
13.entgegen
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht spätestens mit der Einrichtung des Beschwerdesystems verfügbar macht,
14.entgegen
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
15.entgegen
Artikel 12 Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 eine Entscheidung nicht frei von Willkür oder nicht objektiv trifft und eine solche Handlung wiederholt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
4.entgegen
Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes macht,
6.entgegen
Artikel 14 Absatz 3 eine Erläuterung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
7.entgegen
Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 24 Absatz 1, einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8.entgegen
Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder
Artikel 16 Absatz 2 ein Meldeverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit Anbieten des Hostingdienstes einrichtet,
9.entgegen
Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit
Artikel 16 Absatz 6 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
10.entgegen
Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11.entgegen
Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 2 oder Absatz 3 einen Zugang zu einem Beschwerdemanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer gewährt,
13.entgegen
Artikel 20 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
14.entgegen
Artikel 20 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine Entscheidung in dort genannter Weise getroffen wird,
15.entgegen
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zugänglich ist,
16.entgegen
Artikel 22 Absatz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht spätestens mit Anbieten der Online-Plattform ergreift,
17.entgegen
Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
20.entgegen
Artikel 26 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer in der Lage ist, eine dort genannte Angabe zu erkennen,
22.entgegen
Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer einen dort genannten Sachverhalt feststellen kann,
25.entgegen
Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Funktion nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,
27.entgegen
Artikel 30 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Unternehmer eine Online-Plattform nur unter einer dort genannten Voraussetzung nutzen kann,
28.entgegen
Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
31.entgegen
Artikel 30 Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit Anbieten der Online-Plattform zur Verfügung stellt,
32.entgegen
Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Online-Schnittstelle in dort genannter Weise konzipiert oder organisiert ist, oder
33.entgegen
Artikel 32 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme zugänglich macht.
(5a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
3.entgegen
Artikel 22 Absatz 9 eine Online-Schnittstelle nicht richtig gestaltet oder nicht richtig strukturiert.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1.in den Fällen des
a)Absatzes 1 und 3 Nummer 1, 3, 4, 9, 10 und 11 und des Absatzes 5a Nummer 1 und 3 und
b)Absatzes 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32
mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
2.in den Fällen des
a)Absatzes 3 Nummer 2, 5 bis 8, 12 bis 14 und 15 und des Absatzes 5a Nummer 2 und
b)Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
3.in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
(7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32 mit einer Geldbuße bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
1.des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33 und des Absatzes 5a die Koordinierungsstelle für digitale Dienste,
2.des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b und des Absatzes 3 die Bundesnetzagentur,
3.des Absatzes 5 Nummer 6 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, soweit sie nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständig ist,
4.des Absatzes 5 Nummer 23 und 26 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.