Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.