Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

DEÜV

§ 6 Anmeldung

Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.

§ 5 § 7